Verkehrswertschätzung auf Vergleichspreisen statt amtlichem Wert
23. Dez. 2004
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter für seine Verkehrswertschätzung (Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen) auf die bekannten Vergleichspreise und nicht auf den vom Beschwerdeführer angeführten amtlichen Wert bzw. auf den Mietwert der fraglichen Liegenschaft abgestellt hat.