Im Grundsatz gilt, dass jene Erben, die aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, ihre anteilsmässige Beteiligung aufgeben und für den von ihnen erzielten (Veräusserungs-) Gewinn einschliesslich des Gewinns aus der Realisierung stiller Reserven steuerpflichtig werden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 18a Abs. 3 DBG kann dieser Realisationstatbestand lediglich aufgeschoben werden, wenn die übernehmenden Erben ein Gesuch stellen und die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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