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Erbenhaftung bei Realisierung stiller Reserven

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Im Grundsatz gilt, dass jene Erben, die aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, ihre anteilsmässige Beteiligung aufgeben und für den von ihnen erzielten (Veräusserungs-) Gewinn einschliesslich des Gewinns aus der Realisierung stiller Reserven steuerpflichtig werden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 18a Abs. 3 DBG kann dieser Realisationstatbestand lediglich aufgeschoben werden, wenn die übernehmenden Erben ein Gesuch stellen und die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.



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