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Ermittlung des Erwerbspreises bei fehlenden Nachweisen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 10. März 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Ist der Erwerbspreis nicht mehr feststellbar, so gilt das Eineinhalbfache des im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Güterschatzugswerts als Erwerbspreis. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschwerdeführer keine Nachweise zum Erwerbspreis vorzubringen vermag.



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