Ermittlung verdeckter Gewinnausschüttungen im Ermessen der kantonalen Behörden
- Michal Sosnecki

- 17. Juni 2007
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Den Umfang von verdeckten Gewinnausschüttungen haben die kantonalen Behörden nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln, soweit trotz Mahnung keine näheren Angaben über die für die Höhe einer Drittpfandkommission massgebenden Verhältnisse bekanntgegeben werden.