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Frist für Einsprache gegen Quellenbesteuerung

  • 9. März 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Bestreitet jemand, der Besteuerung an der Quelle zu unterliegen, muss er dies bis zum 31. März des Folgejahres tun. Später kann einzig die Höhe des Steuerabzuges noch beanstandet werden.



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