Fristversäumnis bei Kostensicherung führt zu Nichteintreten
- 22. Mai 2007
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Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem säumigen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).