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AutorenbildMichal Sosnecki

Juristische Person haftet bei Teilnahme an Steuerhinterziehung Dritter

Strafverfügung: Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Art. 177 DBG auf die juristische Person anwendbar (Art. 181 Abs. 2 DBG). Wenn eine AG die Löhne an die zwei minderjährigen Töchter eines steuerpflichtigen Hauptangestellten unkorrekt verbucht, worauf dieser zu niedrig veranlagt wird, kann sich die AG einer Teilnahmehandlung strafbar machen.



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