Strafverfügung: Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Art. 177 DBG auf die juristische Person anwendbar (Art. 181 Abs. 2 DBG). Wenn eine AG die Löhne an die zwei minderjährigen Töchter eines steuerpflichtigen Hauptangestellten unkorrekt verbucht, worauf dieser zu niedrig veranlagt wird, kann sich die AG einer Teilnahmehandlung strafbar machen.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page