Die Festlegung der Verlustvorträge einer Aktiengesellschaft stellt kein schutzwürdiges Interesse dar, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auch kein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass eine (vermeintliche) verdeckte Gewinnausschüttung allenfalls beim Aktionär als Einkommen aufgerechnet wird.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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