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AutorenbildMichal Sosnecki

Kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse bei Verlustvorträgen

Die Festlegung der Verlustvorträge einer Aktiengesellschaft stellt kein schutzwürdiges Interesse dar, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auch kein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass eine (vermeintliche) verdeckte Gewinnausschüttung allenfalls beim Aktionär als Einkommen aufgerechnet wird.



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