ASU-Beweise zulässig im Nachsteuerverfahren
ASU-Beweismittel gelten als neue Tatsachen im Nachsteuerverfahren; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht anwendbar.
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ASU-Beweismittel gelten als neue Tatsachen im Nachsteuerverfahren; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht anwendbar.
Behandlungskosten in Privatklinik sind abziehbar, unabhängig vom Preis; Hoteleriekosten in halbprivater Abteilung nicht.
Kapitalleistung bleibt steuerbar; früherer Einkaufsabzug wird bei Sperrfristverletzung via Nachsteuer neutralisiert, auch bei Freizügigkeit.
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder sind abzugsfähig und bei den Kindern als Einkommen steuerbar.
Gewinne aus internationalem Flugverkehr sind nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar; keine Betriebsstättenausscheidung nötig.
Zahlung für vorzeitige Wohnungsaufgabe gilt als steuerbares Einkommen, da sie ein Exmissionsverfahren ersetzt, nicht als Schadenersatz.