Bei einer Sperrfristverletzung nach Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung). Der rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs ist im Umfang der bezogenen Kapitalleistung im Rahmen der Nachsteuer zu neutralisieren. Dies gilt auch, wenn der Kapitalbezug aus einer Freizügigkeitseinrichtung erfolgt.
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