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Kein Eintreten ohne rechtzeitigen Kostenvorschuss

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 3. März 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Wird im Verfahren vor dem Bundesgericht der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt, so kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden und die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.



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