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Keine Beschwerde gegen Einschätzungsvorschlag ohne Rechtsverbindlichkeit

  • 5. Jan. 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Gegen einen blossen Einschätzungsvorschlag kann noch keine staatsrechtliche Beschwerde geführt werden, weil diesem die Rechtsverbindlichkeit abgeht. Beschwerde ist erst gegen die tatsächliche Veranlagung zulässig.



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