Kostenvorschuss rechtzeitig nur bei fristgerechter elektronischer Übermittlung
- Michal Sosnecki

- 9. März 2005
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Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses: Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übermittelt werden und auch das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt. Allfällige Versäumnisse der Bank im Zahlungsverkehr mit der Post werden der Partei zugerechnet.