Liegenschaftsunterhalt: Aus Art und Umfang von Umbauarbeiten, die über den normalen periodischen Unterhalt hinausgehen, kann auf eine vormalige Vernachlässigung der fraglichen Liegenschaft geschlossen werden. Aus vorgelegten Rechnungen kann geschlossen werden, dass es sich um umfassende Umbau- bzw. Renovationsarbeiten handelt, wie sie regelmässig nur erforderlich sind, wenn ein aufgestauter Unterhaltsbedarf besteht (z.B. Teilsanierung der sanitären Anlagen).
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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