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Nachholung der Mitwirkungspflicht erforderlich für Unrichtigkeitsnachweis bei Ermessensveranlagung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 19. Jan. 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. Nov. 2024

Ermessensveranlagung: Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss er für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere - wenn dies möglich ist - die Steuererklärung einreichen.



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