Nachholung der Mitwirkungspflicht erforderlich für Unrichtigkeitsnachweis bei Ermessensveranlagung
- Michal Sosnecki
- 19. Jan. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 4. Nov. 2024
Ermessensveranlagung: Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss er für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere - wenn dies möglich ist - die Steuererklärung einreichen.