Art. 204 DBG; Übergangslösung für Altrenten; Abschwächung der steuerlichen Folgen der Einführung des Waadtländer Modells. Art. 204 DBG ist auf Fälle, wo es um Renten einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung geht und keine Abziehbarkeit der Beiträge (über den allgemeinen Versicherungsabzug hinaus) vorgesehen ist, nicht anwendbar (E. 5.3.2). Zur Prüfung, ob die Nichtanwendung von Art. 204 DBG zu einer Verletzung des Freizügigkeitsabkommens führt (E. 5.4). Frage wird offengelassen, weil ein Steuerabzug für die Beiträge an die ausländische Versicherung nicht gegeben war (auch nach Inkrafttreten des BVG nicht), und auch aufgrund des Verbots der reformatio in peius (E. 5.4.2.4).
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page