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Prüfungspflicht bei Ermessensveranlagung

22. Dez. 2010
1 Min. Lesezeit

Auch bei einer Ermessensveranlagung hat die Steuerbehörde alle vorgelegten Dokumente zu prüfen. Nur dort wo Unklarheiten bestehen, darf sie eine Schätzung vornehmen.



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