Wer nach dem Erwerb einer Liegenschaft für CHF 320'000.-- Renovationen im Umfang von CHF 120'000.-- vornimmt, kann diese nicht als Unterhalt zum Abzug bringen. Entgegen der sog. Berner Praxis ist auch ein teilweiser Abzug nicht zulässig.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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