Sonderzulage als steuerbares Einkommen
- 16. Dez. 2008
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Erhält ein Bankangestellter bei seinem Austritt eine als Sonderzulage bezeichnete freiwillige Zahlung, so wird diese als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Als Gewinnungskosten können vom steuerbaren Einkommen auch die Kosten eines Prozesses fallen, der angestrengt wird, um einen Einkommensanspruch, insbesondere auch streitige Lohnzahlungen, durchzusetzen.