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Steuerabzug bei alternierender Obhut

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Befindet sich ein Kind geschiedener Eltern in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen keine Beiträge von einem Elternteil an den andern für den Unterhalt, dann ist das Ausmass der Obhut das massgebende Kriterium für die Anwendung des Abzuges gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG bzw. des Tarif nach Art. 214 Abs. 2 DBG.



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