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AutorenbildMichal Sosnecki

Steuerdomizil: Nachweispflicht der Verlegung liegt beim Steuerzahler

Feststellung des Steuerdomizils: Bei längerem unangefochtenem Hauptsteuerdomizil (rund 35 Jahre seit Geburt) ist es nicht an diesem Domizilort, das Weiterbestehen darzutun, sondern vielmehr am Steuerzahler bzw. am Zuzugskanton, die Verlegung des Hauptsteuerdomizils nachzuweisen.



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