Ein 9-monatiger Aufenthalt in der Schweiz zur Durchführung stationärer und weiterer ambulanter medizinischer Eingriffe gilt nicht als Aufenthalt mit Sonderzweck. Da die Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten ist, besteht in der Schweiz ein steuerrechtlicher Aufenthalt.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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