Unentgeltliche Ertragsnutzniessung voll steuerbar nach Art. 21 DBG
- Michal Sosnecki
- 2. Sept. 2005
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Bei Unentgeltlichkeit der Vorbehaltsnutzniessung (Ertragsnutzniessung), ist Art. 22 Abs. 3 DBG (alte Fassung) nicht anwendbar und sind die fraglichen Zahlungen vollumfänglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG) zu versteuern. Mit der Ertragsnutzniessung lässt sich ein ähnliches wirtschaftliches Resultat erreichen wie mit einem Leibrentenversprechen. Allein auf den wirtschaftlichen Erfolg kann darum für die Qualifikation nicht abgestellt werden.