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Unzulässige Quellensteuerpraxis im Kanton Zug

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 19. Feb. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Die Praxis des Kantons Zug, wonach Temporärangestellte ausländischer Nationalität, die über eine 120-Tage-Kurzaufenhaltsbewilligung verfügen, bei der Quellensteuer aufgrund der Dauer der Aufenthaltsbewilligung dem Tarif D für Nebenerwerb unterstellt werden, entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage.



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