Unzulässige Quellensteuerpraxis im Kanton Zug
- Thanusiya Wimalanathan

- 19. Feb. 2008
- 1 Min. Lesezeit
Die Praxis des Kantons Zug, wonach Temporärangestellte ausländischer Nationalität, die über eine 120-Tage-Kurzaufenhaltsbewilligung verfügen, bei der Quellensteuer aufgrund der Dauer der Aufenthaltsbewilligung dem Tarif D für Nebenerwerb unterstellt werden, entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage.