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Verlustverrechnung bei Mantelhandel und Fusion

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Bei einem sog. Mantelhandel bzw. einer Fusion wird die Verlustverrechnung nicht zugelassen, wenn die übernommene Gesellschaft bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) liquidiert oder in liquide Form gebracht wurde oder wenn sie kurz nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert wird.



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