Verwaltungssitz bei Liquidationshandlungen
- Michal Sosnecki
- 20. Aug. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Verlegt eine Gesellschaft nach der Veräusserung ihres Hauptaktivums den statutarischen Sitz in einen anderen Kanton und lässt sie danach nur noch die laufenden Verträge auslaufen und nimmt Liquidationshandlungen vor, wird die tatsächliche Verwaltung am Wohnort des Präsidenten des Verwaltungsrats und nicht am statutarischen Sitz an der Domiziladresse des Beraters ausgeführt.