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AutorenbildMichal Sosnecki

Verwirkung des Beschwerderechts bei fehlender Steuerausscheidung

Wenn eine Aktiengesellschaft mit ausserkantonaler Betriebsstätte im Sitzkanton die Steuererklärung vorbehaltlos und ohne Steuerausscheidung einreicht, hat sie ihr Beschwerderecht verwirkt und muss eine Doppelbesteuerung hinnehmen, wenn der Betriebsstättekanton später ebenfalls eine Veranlagung vornimmt.



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