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Verzicht auf Kostenvorschuss nur bei besonderen Gründen

  • 22. Juli 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Auf einen Kostenvorschuss kann nur dann ganz oder teilweise  verzichtet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei die speziellen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses darzutun sind und einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen müssen.



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