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AutorenbildMichal Sosnecki

Willensvollstrecker kann nicht in eigenem Namen vor Bundesgericht auftreten

Nach- und Strafsteuer: Der Willensvollstrecker tritt grundsätzlich bloss als Vertreter der Erben auf. Bei diesen Gegebenheiten ist unerheblich, dass dem Willensvollstrecker - kraft seines Amtes - an sich auch selber Parteistellung zukommen könnte. Soweit er als blosser Vertreter des Erben gehandelt hat, kann er nicht plötzlich vor Bundesgericht in eigenem Namen auftreten, zumal dies einem unzulässigen Parteiwechsel gleichkäme.



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