Nach- und Strafsteuer: Der Willensvollstrecker tritt grundsätzlich bloss als Vertreter der Erben auf. Bei diesen Gegebenheiten ist unerheblich, dass dem Willensvollstrecker - kraft seines Amtes - an sich auch selber Parteistellung zukommen könnte. Soweit er als blosser Vertreter des Erben gehandelt hat, kann er nicht plötzlich vor Bundesgericht in eigenem Namen auftreten, zumal dies einem unzulässigen Parteiwechsel gleichkäme.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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