Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt bei Kapitalleistungen aus privaten Haftpflichtversicherungen das Datum des Vergleichs bzw. der Vereinbarung, an welchem die definitive Höhe der Entschädigung festgelegt wurde, und nicht der Zeitpunkt des Ereignisses. Für die Besteuerung ist daher auch auf das Datum des Vergleichs bzw. der Vereinbarung abzustellen.
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