Der Abzug von Umschulungskosten ist nur zu gewähren, wenn sich der Steuerpflichtige wegen einer Betriebsschlissung, dem Aussterben eines Berufs oder wegen Unfall und Krankheit umschulen lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit arbeitslos war, hat nicht zwingend zu bedeuten, dass der angestammte Tätigkeitsbereich nicht mehr besteht.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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