top of page

Abzug von Umschulungskosten bei bestimmten Voraussetzungen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 22. Jan. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Der Abzug von Umschulungskosten ist nur zu gewähren, wenn sich der Steuerpflichtige wegen einer Betriebsschlissung, dem Aussterben eines Berufs oder wegen Unfall und Krankheit umschulen lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit arbeitslos war, hat nicht zwingend zu bedeuten, dass der angestammte Tätigkeitsbereich nicht mehr besteht.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page