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Abzug von Umschulungskosten bei bestimmten Voraussetzungen

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Der Abzug von Umschulungskosten ist nur zu gewähren, wenn sich der Steuerpflichtige wegen einer Betriebsschlissung, dem Aussterben eines Berufs oder wegen Unfall und Krankheit umschulen lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit arbeitslos war, hat nicht zwingend zu bedeuten, dass der angestammte Tätigkeitsbereich nicht mehr besteht.



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