Veranlagungszuständigkeit bei Auslandwohnsitz
Bei Auslandwohnsitz von Bundesangestellten bestimmt der Heimatkanton die Veranlagung für die direkte Bundessteuer (E. 4–5.8).
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Bei Auslandwohnsitz von Bundesangestellten bestimmt der Heimatkanton die Veranlagung für die direkte Bundessteuer (E. 4–5.8).
Zahlungen für Erneuerungsfonds-Anteile sind keine Einlagen und steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.3–4.6).
Kantone können Erbmasse selbst bewerten, müssen jedoch kohärent und nahe am Verkehrswert handeln, unter Beachtung der Rechtsprechung (E. 7.3
BGSA-Einkünfte können beim grossen Säule-3a-Abzug berücksichtigt werden; weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte widersprechen.
Eigenkapital von Vereinen/Stiftungen wird separat nach Aktiven- und Schuldenquoten ausgeschieden; Liegenschaften unterschiedlich bewertet.
Ein Hinweis wie «sistiert infolge erfahren» im Schuldenverzeichnis gilt nicht als Schuldanerkennung und unterbricht die Verjährung nicht.