Das steuerbare Eigenkapital von in mehreren Kantonen steuerpflichtigen Vereinen, Stiftungen und übrigen Juristischen Personen darf nicht wie bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mittels einer einheitlichen Quote auf die Kantone ausgeschieden werden. Da das steuerbare Eigenkapital bei diesen juristischen Personen nach den Regeln zur Ermittlung des Reinvermögens von natürlichen Personen bestimmt wird, muss für die Aktiven- und die Schuldenverlegung je separat eine Quote ermittelt werden. Die Quote für die Aktivenverlegung bestimmt sich nach Lage der Aktiven zu Buchwerten, wobei Liegenschaften zum amtlichen Wert des Belegenheitsorts eingesetzt werden. Die Quote für die Verlegung der Schulden bestimmt sich auch nach Lage der Aktiven zu Buchwerten, jedoch werden die Liegenschaften auf die Repartitionswerte umgerechnet, damit die Quote für die Schuldenverlegung auf vergleichbaren Liegenschaftswerten basiert.
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