Tatsächliche Verwaltung und Doppelbesteuerung
Ort der Verwaltung bestimmt sich nach überwiegender Wahrscheinlichkeit; zu Unrecht bezogene Steuern sind rückzuerstatten (E. 3–4).
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Ort der Verwaltung bestimmt sich nach überwiegender Wahrscheinlichkeit; zu Unrecht bezogene Steuern sind rückzuerstatten (E. 3–4).
Kosten für Pflege durch EL-eingeschlossene Angehörige sind gesetzeskonform ausgeschlossen, ohne Verfassungsverstoss (E. 6.2, 6.6).
Verjährung beginnt neu bei Zustellung in den Machtbereich; Wissenszurechnung nur bei klarer Steuervertretung (E. 3.5.4–3.7.2).
Eigenkapital von Vereinen/Stiftungen wird separat nach Aktiven- und Schuldenquoten ausgeschieden; Liegenschaften unterschiedlich bewertet.
Darlehen aus GmbH wird bei Konkurs als geldwerte Leistung besteuert, fehlender Rückzahlungswille nachträglich unbeachtlich.
Anschaffungskosten für privat genutzten Motorroller einer AG sind nicht geschäftsmässig begründet und aufzurechnen.