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AutorenbildMichal Sosnecki

Anfechtbarkeit von Nach- und Strafsteuern nur bei offensichtlichen Fehlern

Nach- und Strafsteuern: Das Ausmass zugrunde gelegter erbrachter Leistungen (insbesondere in Form von Reisespesen), müssen zur Anfechtbarkeit offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bestimmt worden sein (Art. 105 Abs. 2 OG). Auf eine offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.



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