Überträgt eine Aktiengesellschaft ihre Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft zu Buchwerten auf eine andere Tochtergesellschaft, stellt die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert eine steuerfreite Kapitaleinlage dar. Wird der Kaufpreis der Beteiligung im Folgejahr – aufgrund von negativen Steuerfolgen im Ausland – auf den Verkehrswert angepasst, qualifiziert die im Folgejahr verbuchte Zahlung nicht als Veräusserungsgewinn, sondern als Beteiligungsertrag.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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