Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur bei Erfolgsaussicht
- Michal Sosnecki
- 15. Aug. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Unentgeltliche Rechtspflege: Ein Anspruch besteht nur, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens.