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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur bei Erfolgsaussicht

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 15. Aug. 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Unentgeltliche Rechtspflege: Ein Anspruch besteht nur, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens.



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