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Beschränkung des Streitgegenstands bei Steuerveranlagung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 22. Jan. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Hat eine Partei bei Anfechtung einer Steuerveranlagung bestimmte Positionen weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren beanstandet oder geltend gemacht, so kann sie nicht verlangen, dass sich die obere Instanz damit auseinandersetzt, denn der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden.



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