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Besteuerung bei Aufhebung der Vestingklausel

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 26. Jan. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Hat ein Mitarbeiter gevestete Mitarbeiteroptionen erhalten und fällt die Vestingklausel nachträglich dahin, erfolgt im Zeitpunkt der Aufhebung der Vestingklausel ein unwiderruflicher Rechtserwerb und somit eine Besteuerung der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Option und deren Abgabepreis.



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