Beteiligungsabzug bei Überpreis
- Michal Sosnecki

- 21. März 2019
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Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligungsquote von mind. 10% unterliegt dem Beteiligungsabzug, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zulässig ist. Wenn jedoch der (völlig überhöhte) Preis für die Veräusserung einer Beteiligungsquote von nur 1.6% auch eine Teilabgeltung für die vor einem Vergleich (unzulässigerweise) vorgenommenen Kapitalerhöhung zu Nennwerten miteinschliesst, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und der Beteiligungsabzug zu gewähren.