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Betreibungen heben Ermessensveranlagung nicht auf

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 27. Apr. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Wird eine selbständig erwerbende Person trotz vorliegender Betreibungen nach Ermessen veranlagt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Ermessensveranlagungen nichtig sind.



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