Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt , dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert, wobei bei Zahlungen ins Ausland besonders hohe Anforderungen gelten, wie vorliegend bei Zahlungen an eine im Textilgeschäft tätige Gesellschaft nach Hongkonger Recht.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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