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AutorenbildMichal Sosnecki

Beweislast bei geldwerten Leistungen und Auslandszahlungen

Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt , dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert, wobei bei Zahlungen ins Ausland besonders hohe Anforderungen gelten, wie vorliegend bei Zahlungen an eine im Textilgeschäft tätige Gesellschaft nach Hongkonger Recht.



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