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AutorenbildMichal Sosnecki

Beweislast bei Steuerstrafverfahren

Anders als im Nachsteuerverfahren und aufgrund der unterschiedlichen Beweislastverteilung obliegt es der Steuerbehörde, im Steuerstrafverfahren die Schuld nachzuweisen. Soweit dies nicht gelingt, ist die Busse aufgrund der Unschuldsvermutung aufzuheben. 



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