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AutorenbildMichal Sosnecki

Beweislast und Mitwirkungspflicht bei Auslandzahlungen

Obwohl bei geldwerten Leistungen die Beweislast bei einer formell und somit vermutungsweise auch materiell korrekten Buchhaltung bei der Steuerbehörde liegt, unterliegt die Aktengesellschaft einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, wenn Zahlungen ins Ausland fliessen. Leistet eine Aktiengesellschaft Barzahlungen für angebliche Beratungsleistungen ins Ausland, sind diese geschäftsmässig nicht begründet, wenn weder ein schriftlicher Vertrag noch glaubwürdige Quittungen vorliegen.



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