Es ist nicht willkürlich, die Aktien einer Bauunternehmung, deren Tätigkeit sich nur noch auf das Einfordern von Rechtsansprüchen, die Liquidation von mobilen Sachanlagen sowie auf die Verwaltung und den Besitz von Liegenschaften beschränkt, gemäss den Richtlinien für Vermögensverwaltungs- bzw. Immobiliengesellschaften zu bewerten.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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