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Einheitliche Sonderveranlagung bei Liquidation

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 10. März 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Entgegen dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 4 DBG kann bei Liquidationsgewinnen auch bei zeitlich gestaffelter Liquidation immer nur EINE Sonderveranlagung vorgenommen werden, denn die Liquidationsgewinne fliessen immer erst beim Abschluss der Liquidation zu. Die Bestimmung ist demnach im Sinne des bisherigen BdBSt zu verstehen.



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