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Ermessensveranlagung bei fehlender Mitwirkung

  • 29. Juli 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Eine ermessensweise Veranlagung des Vermögens zu den Vorjahreswerten ist zulässig, wenn der Pflichtige die angebliche Reduktion des steuerbaren Vermögens nicht erklären will und damit seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt.



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