Ermessensveranlagung bei fehlender Mitwirkung
- Thanusiya Wimalanathan

- 28. Juli 2004
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Eine ermessensweise Veranlagung des Vermögens zu den Vorjahreswerten ist zulässig, wenn der Pflichtige die angebliche Reduktion des steuerbaren Vermögens nicht erklären will und damit seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt.