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Ermessensveranlagung in Nachsteuerverfahren EMRK-konform

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Findet in einem Nach- und Strafsteuerverfahren bei der Festsetzung der Nachsteuer eine Ermessensveranlagung statt, verstösst dies nicht gegen die Bestimmungen von Art. 6 EMRK, wenn im Nachsteuerverfahren trotz Mitwirkungsdruck keine Beweismittel erwirkt wurden.



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