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Ermessensveranlagung und Mitwirkungspflicht

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 10. Jan. 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Ermessenseinschätzung: Ist eine Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss dieser für den Unrichtigkeitsnachweis zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere die Steuererklärung einreichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich insoweit nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Eingabe nicht eingetreten wird.



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