Ermessensweise Festlegung von Unterhaltsabzügen
- Michal Sosnecki

- 18. Sept. 2019
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Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehepartner können nur soweit abgezogen werden, als sie in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten erfolgen. Wenn der Nachweis dafür ausbleibt, kann das kantonale Steueramt die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge ermessensweise festlegen. Diese (ermessensweise festgelegte) Position der Veranlagungsverfügung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.